Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Unter Mietnomaden, auch Einmietbetrüger genannt, versteht man Personen, welche in Wohnungen einziehen, jedoch von vornherein nicht die Absicht haben, die geforderte Miete zu entrichten. In vielen Fällen verlassen die sogenannten Mietnomaden die Wohnung in einem deutlich schlechteren Zustand und auch erst nach einer Räumungsklage ohne die Mietrückstände zu bezahlen.
Wichtig ist zu erwähnen, dass Mietnomaden nicht mit Personen zu vergleichen sind, welche die Miete aufgrund von finanziellen Problemen nicht bezahlen können, grundsätzlich aber die Absicht haben diese fristgerecht zu entrichten.
Um sich gegen Mietnomaden zu schützen gibt es einige Möglichkeiten, auch wenn es oftmals nicht leicht ist, Mietnomaden zu erkennen.
Ein wichtiges Dokument, welches sich Vermieter von potenziellen Mietern vorlegen lassen sollten ist die sogenannte Mieterselbstauskunft. Die Mieterselbstauskunft gibt Auskunft über die bisherigen Mietverhältnisse des Mieters und beinhaltet in aller Regel Informationen zum Beruf, Einkommen und zu Schulden des Mietinteressenten.
Über die Mieterselbstauskunft hinaus sollten Sie als Vermieter im gleichen Zug den Personalausweis des Mietinteressenten auf einen festen Wohnsitz prüfen.
Oftmals ist es sinnvoll, sich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung durch den Mietinteressenten vorlegen zu lassen. Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist eine vom vorherigen Vermietern ausgefüllte Bescheinigung, dass der Mieter die Miete dauerhaft gezahlt hat und keine ausstehenden Mietschulden hat. Darüber hinaus kann es helfen, wenn Sie vorherigen Vermieter persönlich kontaktieren um das Risiko von einer gefälschten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu minimieren, wenn Sie misstrauisch geworden sind.
Fordern Sie vom Mietinteressenten eine Bonitätsauskunft, welche Ihnen Auskunft über die Zahlungsfähigkeit gibt. Eine solche Bonitätsauskunft wird beispielsweise von der Schufa oder von Creditreform ausgestellt.
Eine weitere Sicherheit um sich gegen Schäden an der Wohnung abzusichern ist die Kaution. Die Kaution sollte vom Vermieter im besten Fall noch vor, spätestens aber mit Mietbeginn verlangt werden. Zusätzlich zur Kaution sollte der Vermieter im Weiteren auch verlangen, dass die erste Monatsmiete vor Mietbeginn vom Vermieter überwiesen wurde.
Im Weiteren können Sie vom Mieter eine Mietkaution fordern, um sich gegen eine mögliche Nichtzahlung der Miete abzusichern. Sollte der Mietinteressent diesen Forderungen nicht nachkommen wollen, ist dies ein weiteres Indiz um Misstrauisch zu werden. Darüber hinaus können Sie Gehaltsnachweise vom potenziellen Mieter einfordern.
Tipp: Seien Sie vorsichtig mit der Nutzung von Datenbanken, Registern oder Listen im Internet, in welchen Mietnomaden eingetragen sind. Diese sind oftmals aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als schwierig einzuschätzen.
Leider sind Mietnomaden in den meisten Fällen sehr hartnäckig und lassen sich nur mit sehr viel Mühe loswerden. Nicht selten legen es Mietnomaden darauf an, aus einer Wohnung herausgeklagt zu werden.
Auch wenn eine fristlose Kündigung bei ausbleibenden Mietzahlungen den meisten Vermietern sinnlos erscheint, ist dies der erste Schritt um einen Mietnomaden aus einer Wohnung herauszubekommen. Eine solche Kündigung sollte immer in Schriftform erfolgen, begründet sein sowie nachweisbar an den Mieter übergeben worden sein. Im Weiteren muss dem Mieter eine Frist zur Räumung der Wohnung eingeräumt werden.
Sofern der Mieter die Wohnung nach der fristlosen Kündigung nicht räumt, müssen Sie als Vermieter eine Räumungsklage einreichen. In dem Fall, dass der Mieter die Wohnung trotz verlorener Räumungsklage nicht verlässt, kommt es zu einer Zwangsräumung der Wohnung. Eine Räumungsklage erstreckt nicht selten über mehr als Jahr.
Tipp: Um den gesamten Prozess zu beschleunigen und bei der Kündigung und im Zweifelsfall im Prozess keine unnötigen Fehler zu begehen, sollten Sie sich Hilfe von einem Fachanwalt beraten lassen.
Gerne empfehlen wir Ihnen kostenlos & unverbindlich für Ihre Region einen professionellen Makler für den Immobilienverkauf.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.