Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Unter Nießbrauch versteht man im Allgemeinen das Recht an einer Sache, ohne diese verändern zu dürfen. In §1030 BGB ist Nießbrauch wie folgt rechtlich definiert:
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
An den Eigentumsverhältnissen ändert sich beim Einräumen eines Nießbrauchrechts nichts.
Der Nießbrauchnehmer ist dazu berechtigt, eine Immobilie zu nutzen und Früchte aus dieser zu ziehen. Das Recht auf Verfügung und somit die Möglichkeit diese jederzeit zu veräußern, bleibt dabei unverändert beim Eigentümer des Objektes. Nach der notariellen Beurkundung erfolgt die Eintragung des Nießbrauchrechts in das Grundbuch.
Als Nießbraucher eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks bestehen natürlich Pflichten, die erfüllt werden müssen und es gibt Rechte, die dem Nießbraucher eingeräumt werden.
Laut dem deutschen Gesetz stehen dem Nießbraucher gewisse Rechte zu. Dazu zählt vor allem die umfassende Nutzung der Immobilie. Zudem ist der Nießbraucher zur Fruchtziehung aus dem Nießbrauch berechtigt. Bei einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück steht es dem Nießbraucher frei, das Grundstück oder die Immobilie zu vermieten oder zu verpachten und die Miete oder Pacht dafür einzubehalten.
Der Eigentümer der Immobilie hat natürlich das Recht, die Nutzung der Immobilie zu beschränken. Dies muss im Vorfeld des Nießbrauchs gesondert vertraglich festgehalten werden.
Wenn zwischen den beiden Parteien vertraglich nicht geregelt wird, welche Pflichten der Nießbrauchberechtigte zu erfüllen hat, greift das Gesetz. Zusammengefasst besagt dieses:
Oftmals werden die Begriffe Nießbrauch und Wohnrecht als ein und dasselbe angesehen. Rechtlich gesehen unterscheiden sich diese jedoch deutlich.
Der Nießbraucher einer Immobilie ist dazu berechtigt, diese umfangreich zu nutzen und hat zudem das Recht, wirtschaftlich von dieser zu profitieren. Als Nießbraucher darf er zum Beispiel eine Wohnung vermieten oder verpachten und erhält die Miete oder Pacht. Beim Wohnrecht hingegen wird dem Berechtigten lediglich das Recht eingeräumt, eine Wohnung oder Immobilie zu nutzen ohne Früchte aus dieser zu ziehen.
Das Nießbrauchrecht kann vom Nießbrauchberechtigten nicht veräußert oder vererbt werden. Im Regelfall erlischt das Nießbrauchrecht mit dem Tod des Nießbrauchers. Andere Möglichkeiten die zur Löschung des Nießbrauchs führen sind:
Für den Eigentümer eines Objektes besteht keine Möglichkeit, das Nießbrauchrecht zurückzunehmen oder zurückzufordern.
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