Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Ein Notaranderkonto, auch Notar-Anderkonto genannt, ist ein von einem Notar eingerichtetes und geführtes Konto, auf welches der Kaufpreis einer Immobilie vom Käufer eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks eingezahlt wird. Das Konto wird vom Notar treuhänderisch, also im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung geführt.
Der Notar gibt das auf das Notaranderkonto eingezahlte Geld erst dann weiter, wenn alle Vertragsbedingungen erfüllt sind. Das Notaranderkonto gilt als die sicherste Art zur Abwicklung eines Immobiliengeschäfts, da ein sicherer Transfer des Geldes gewährleistet ist und Missbrauch verhindert werden kann.
Die Höhe der Kosten für ein Notaranderkonto sind abhängig von der Höhe der Auszahlungen. Bei Teilauszahlungen sind die Kosten höher als bei einer Einmalauszahlung. Grundlage für die Bestimmung der Gebühren eines Notaranderkontos stellt das Gerichts- und Notarkostengesetz dar.
Bei einem Auszahlungsbetrag von 500.000 € müssen Sie beispielsweise mit Notarkosten in Höhe von 935 € rechnen.
Beim Immobilienkauf bzw. Immobilienverkauf muss die Entscheidung getroffen werden, ob die Zahlung des Kaufpreises der Immobilie direkt vom Käufer an den Verkäufer oder über ein Notaranderkonto und somit den Notar erfolgen soll.
In den meisten Fällen ist es nicht erforderlich und auch nicht möglich, dass die Zahlung über ein Notaranderkonto erfolgt. Dies liegt daran, dass ein Notaranderkonto nur dann eingerichtet werden darf, wenn ein “berechtigtes Sicherungsinteresse” besteht. Sofern ein Notar also keinen Anlass für das Einrichten eines Notaranderkontos und somit kein “berechtigtes Sicherungsinteresse” feststellen kann, darf er auch auf Wunsch kein Notaranderkonto einrichten.
Ein berechtigtes Sicherungsinteresse liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Immobilie bereits vor dem vertraglich festgehaltenen Übergabetermin übergeben werden soll oder die Immobilie von mehreren Banken finanziert wird oder sich die Immobilie in einer Zwangsversteigerung verkauft wurde.
Sofern die Kaufpreisabwicklung nicht über ein Notaranderkonto erfolgt, bleibt die Möglichkeit der Direktzahlung. Bei einer Direktzahlung muss der Käufer die Kaufsumme dann bezahlen, wenn er eine Fälligkeitsmitteilung vom Notar erhalten hat.
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