Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Der Käufer Ihres Hauses will ganz genau wissen, wie viel Wohnfläche er kauft. Als Verkäufer sind Sie hier zu korrekten Angaben verpflichtet.
Der erste Schritt ist hier die richtige Erfassung: Ein Laser–Entfernungsmesser, Zollstock, Wasserwaage und Lot sind hier wichtige Hilfsinstrumente. Ein guter Skizzenblock und vorhandene Grundrisse in handlicher Kopie erleichtern die Arbeit ebenfalls. Wenn Sie nun alles genau vermessen haben, geht es an die Wohnflächenberechnung. Grundlage dafür ist in der Regel die Wohnflächenverordnung (WoFIV).
Und hier liegt die Tücke im Detail. Denn Sie dürfen längst nicht jeder Raum einfach zur Wohnfläche hinzuzählen. Die Regelungen lauten zusammengefasst:
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