Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, können Sie beruhigt sein: Das sogenannte Bestellerprinzip, wonach der Auftraggeber des Maklers alle Courtagen bezahlen muss, gilt für Sie nicht. Wörtlich steht im Gesetzestext:
„Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Abs. 1, WoVermRG).“
Das Bestellerprinzip gilt nur bei der Vermietung und nicht beim Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie. Damit sind die Regeln bei der Beauftragung von Immobilienmaklern eindeutig definiert:
Genaue Zahlen können Sie in unserem Artikel zur Maklerprovision nachlesen.
Das gilt so zumindest im Bundesgesetz. Einzelne Bundesländer überlegen aber schon länger, ob sie das Bestellerprinzip auch auf den Hausverkauf ausweiten sollen, auch auf Bundesebene gibt es dazu immer wieder Diskussionen darüber. In Stein gemeißelt ist diese Regelung also nicht.
Das Bestellerprinzip ist genau genommen kein eigenes Gesetz sondern eine Anpassung des Wohnvermittlungsgesetzes (WoVermittG). Das “Bestellerprinzip” gilt seit dem 01.06.2015.
Gerne empfehlen wir Ihnen kostenlos & unverbindlich für Ihre Region einen professionellen Makler für den Immobilienverkauf.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.