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Als Auflassung wird die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie oder eines Grundstücks auf die Eigentumsübertragung der Immobilie oder des Grundstücks an den Käufer bezeichnet. Diese Einigung muss laut §925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit bei einer zuständigen Stelle - im Regelfall dem Notar - von beiden Parteien erklärt werden.
Erst nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch gilt die Immobilie als an den Käufer übertragen. Diese Eigentumsumschreibung wird vom Grundbuchamt durchgeführt und dauert im Regelfall 6-8 Wochen an. Die Auflassung gilt rechtsverbindlich als Zusage für den Käufer, als neuer Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie im Grundbuch eingetragen zu werden.
Die Auflassungsvormerkung beschreibt lediglich die Vormerkung für den Eintrag des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Der Eigentumsübergang wird dabei also nicht vollzogen sondern nur vorgemerkt.
Die Vormerkung, welche im Grundbuch eingetragen ist, gibt darüber Auskunft, dass bereits ein Kaufvertrag vorliegt. Der Verkäufer des Grundstücks kann bei eingetragener Auflassungsvormerkung nicht weiter über das Grundstück oder die Immobilie verfügen. Das Recht des Käufers des Grundstücks oder der Immobilie ist somit geschützt, da der Verkäufer das Objekt so wie vereinbart erhalten muss.
Nachträgliche Beeinträchtigungen sind ausgeschlossen. Das bedeutet:
Die Kosten bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch sind abhängig von dem Kaufpreis der Immobilie oder des Grundstücks. Die Gebühr wird dabei mit einem Gebührensatz von 0,5 angesetzt.
Bei einer Immobilie mit einem Kaufpreis von 200.000€ würden sich entsprechend laut der Notar-Gebührentabelle die Kosten für die Eintragung beispielsweise auf 217,50€ belaufen. Einen Rechner zu den Notarkosten finden Sie hier. Hier müssen Sie den Gebührensatz (0,5) sowie den Geschäftswert der Immobilie angeben.
Auch wenn die Begriffe “Auflassung” und “Auflassungsvormerkung” sehr eng in Verbindung stehen, beschreiben diese nicht das Gleiche.
Die Auflassung beschreibt den Zeitpunkt, zu welchem der Eigentumsübergang von Verkäufer zu Käufer durch die Eintragung in das Grundbuch vollzogen wird. Die Auflassungsvormerkung ist hingegen nur eine Vormerkung des Eigentumsübergangs im Grundbuch und kann schnell durchgeführt werden, wohingegen die eigentliche Auflassung meist erst nach einigen Wochen vollzogen wird.
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