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Unter dem Erbbauzins, umgangssprachlich auch Erbpachtzins genannt, versteht man die jährliche Gebühr, welche der Erbbauberechtigte während der Laufzeit des Erbbaurechts für die Nutzung des Grundstücks an den Grundstückseigentümer entrichtet. Der Erbbauzins wird im Vergleich zu früher meistens nicht mehr für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts bestimmt, sondern mit einer Wertsicherungsklausel versehen. Die Höhe des Erbbauzinses kann somit unter bestimmten Bedingungen vom Grundstückseigentümer erhöht werden.
Rechtlich ist ist der Erbbauzins im Erbbaurechtsgesetz geregelt und wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt.
Die Höhe des jährlichen Erbbauzinses beträgt im Regelfall zwischen 3% und 5% des Grundstückswertes. Grundsätzlich ist dieser frei verhandelbar und unterliegt keinen bestimmten gesetzlichen Vorschriften. Für die Berechnung wird häufig das aktuelle Zinsniveau des Kapitalmarktes herangezogen. Bei einem Grundstückswert von 100.000€ beträgt der jährlich zu leistende Erbbauzins also üblicherweise zwischen 3.000€ und 5000€.
Bei Anpassungen des Erbbauzinses während der Laufzeit dient üblicherweise der vom Statistischen Bundesamt jährlich ermittelte Verbraucherpreisindex als Grundlage. Ein Anpassung des Erbbauzinses auf Grundlage des Verbraucherindexes ist alle drei Jahre möglich, wenn sich der Index seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses stark verändert hat.
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