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Vorkaufsrecht bei Immobilien

Jeder Mieter hat laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Anrecht auf ein Vorkauf an den Wohnräumen, die er bewohnt. Dieses Vorkaufsrecht gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Vorkaufsrecht?

Bei einem Vorkaufsrecht wird dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu kaufen, bevor diese an einen Kaufinteressenten veräußert wird.

Dem Vorkaufsberechtigten muss der Kaufvertrag vorgelegt werden, welcher zwischen Eigentümer und Kaufinteressent ausgehandelt wurde. Der Vorkaufsberechtigte kann dann von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen und die Sache unter Berücksichtigung gesetzlicher Fristen zu gleichen Konditionen erwerben.

Im Falle eines Grundstücks oder eine Wohnung bedeutet dies, dass der Mieter (Vorkaufsberechtigte) von seinem Vermieter unter Vorlage des verhandelten Kaufvertrages gefragt werden muss, ob er die Immobilie oder das Grundstück zum verhandelten Preis erwerben möchte.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die wichtigste Voraussetzung für das Ausüben des Vorkaufsrechts ist laut § 463 BGB, dass ein Vorkaufsfall vorliegt. Ein Vorkaufsfall liegt dann vor, wenn ein rechtswirksamer Kaufvertrag über eine bewegliche oder unbewegliche Sache zwischen dem Eigentümer und einem Drittkäufer geschlossen wurde.

Zudem muss der Vorkaufsberechtigte die vereinbarten Konditionen des Kaufvertrags akzeptieren und die gesetzlich vorgeschriebene Frist (bei Immobilien zwei Monate) einhalten, um von seinem Vorkaufsrechts Gebrauch machen zu können. Im Weiteren bedarf es der schriftlichen Erklärung, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht wahrnehmen möchte.

Wie kann ein Mieter vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen?

Grundsätzlich hat ein Mieter laut §577 BGB das Vorkaufsrecht an den Wohnräumen, welche er bewohnt. Diese Anrecht besteht für den Mieter jedoch nur dann, wenn das Mietobjekt während des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde und im Anschluss daran veräußert werden soll.

Ein Vorkaufsrecht für den Mieter besteht nicht, wenn die Immobilie an Familienangehörige oder Angehörige aus dem Haushalt des Eigentümers verkauft werden soll. Außerdem gilt das Vorkaufsrecht für Mieter nicht, wenn es sich nicht um den Erstverkauf des Mietobjektes handelt.

Wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht wahrnehmen möchte, muss er dieses in Form einer schriftlichen Erklärung bei seinem Vermieter einreichen.

Gut zu wissen: In bestimmten Fällen hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht für Grundstücke in bestimmten Bereichen wie beispielsweise in einem Umlegungsgebiet. Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis der Gemeinde.

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