Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Ob sich ein Maklervertrag einfach und mit sofortiger Wirkung kündigen lässt, hängt in erster Linie von der Art des Maklervertrags ab. Bei Maklerverträgen wird im Allgemeinen zwischen dem unbefristeten und dem befristeten Maklervertrag unterschieden. Diese unterscheiden sich dabei erheblich in der Art und Weise, wie sie diese als Auftraggeber kündigen können.
Als Auftraggeber bzw. Eigentümer einer Immobilie können Sie einen unbefristeten Maklervertrag jederzeit kündigen. Dabei ist eine Angabe eines Grundes nicht von Nöten. Die Kündigung des Maklervertrags kann dabei unmittelbar erfolgen, sodass die Verkaufsbemühungen des Maklers mit sofortiger Wirkung eingestellt werden müssen. Aus diesem Grund bevorzugen die meisten Makler den befristeten Maklervertrag.
Eine Kündigung des Maklervertrags ist auch bei einer zu langen, unüblichen Vertragslaufzeit möglich. Nach §138 Absatz 1 BGB sind solche sogenannten Knebelverträge sittenwidrig, da der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum in seiner “wirtschaftlichen Freiheit” eingeschränkt wird. Ein Maklervertrag gilt als Knebelvertrag wenn die Vertragslaufzeit über die üblichen Vertragslaufzeiten von 6 bis 8 Monaten hinausgeht.
Sie können einen befristeten Maklervertrag kündigen, indem sie vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Um auf das außerordentliche Kündigungsrecht zurückgreifen zu können, bedarf es einen wichtigen Grund, welcher nach §626 BGB Absatz 1 “die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung” für den Auftraggeber nicht zumutbar macht.
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Makler seinen Pflichten nicht nachkommt bzw. diese in schwerwiegender Weise verletzt. Beispielhaft dafür wäre, dass der Makler die Immobilie nicht über das Internet vermarktet obwohl der Auftraggeber dies mit dem Makler ausdrücklich vereinbart hat.
Nach §626 Absatz 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung jedoch “innerhalb von zwei Wochen erfolgen” nachdem “der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.” Die Kündigung muss also unverzüglich und in Schriftform beim Makler eingehen.
Im Falle einer Kündigung des Maklervertrags durch den Auftraggeber kann es zu Ersatzansprüchen durch den Makler kommen, sofern der Makler zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mit der Vermarktung der Immobilie oder des Grundstücks begonnen hat.
Darüber hinaus kann der Makler auch Ansprüche auf Schadensersatz haben, wenn seitens des Auftraggebers Pflichten verletzt wurden oder die Kündigung des Maklervertrags rechtlich unwirksam war. Im Regelfall entstehen dem Auftraggeber jedoch keine Kosten durch die Kündigung des Maklervertrags, da die Maklerprovision üblicherweise erst bei erfolgreicher Vermittlung fällig wird.
Nachdem Sie einen Maklervertrag gekündigt haben, sollten Sie sich in jedem Falle Gedanken über die nächsten Schritte machen. Sofern Sie noch weiterhin am Verkauf der Immobilien interessiert sind und nicht privat verkaufen möchten, ist es in den meisten Fällen ratsam, einen anderen Makler mit der Vermarktung zu beauftragen, auch wenn Sie mit dem vorherigen nicht zufrieden waren. Ein Makler verfügt im Regelfall über deutlich mehr Expertise in der Vermarktung und kann demnach noch mehr aus dem Immobilienverkauf herausholen.
Gerne empfehlen wir Ihnen kostenlos & unverbindlich für Ihre Region einen professionellen Makler für den Immobilienverkauf.
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