Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den Paragrafen 652 bis 655 sehr ausführlich den Maklervertrag. Da dieser jedoch keinen gesonderten Vorschriften unterliegt, reicht es theoretisch auch aus, wenn dieser mündlich abgeschlossen wurde. Viele Aspekte im Maklervertrag sind frei verhandelbar, zum Beispiel:
Beim Maklervertrag sind drei verschiedene Varianten üblich:
Einfacher Maklerauftrag
Bei der Vermarktung mit einem einfachen Maklerauftrag haben Sie als Verkäufer die meiste Freiheit. Sie können selbst bei der Suche nach einem Käufer aktiv werden und parallel dazu mehrere Makler mit der Vermarktung der Immobilie beauftragen. Sollten Sie selbst einen Käufer finden, müssen Sie keine Provision an den Makler zahlen.
Einfacher Makleralleinauftrag
Beim einfachen Makleralleinauftrag dürfen Sie keinen weiteren Makler mit der Vermarktung beauftragen, dürfen jedoch selbst bei der Käufersuche tätig werden. Sollten Sie eigenständig einen Käufer finden, so müssen Sie keine Courtage an den Makler entrichten.
Qualifizierter Makleralleinauftrag
Beim qualifizierten Makleralleinauftrag dürfen Sie im Vergleich zum einfachen Makleralleinauftrag nicht mehr bei der Käufersuche aktiv werden. Der Makler darf die Immobilie also exklusiv verkaufen. Sollten Sie als Eigentümer jedoch trotzdem selbst einen Käufer gefunden haben, müssen Sie trotzdem die Maklerprovision an den Makler zahlen.
Für den Maklervertrag finden Sie zahlreiche Muster im Internet. So bietet zum Beispiel die IHK Frankfurt/Main ein Muster eines Maklervertrags kostenlos an.
Als Privatverkäufer sind Sie im Sinne des Gesetzgebers Verbraucher. Das heißt, für Sie gilt bei Maklerverträgen ein Widerrufsrecht. Sie können den Vertrag selbst dann binnen 14 Tagen widerrufen, wenn schon eine Vermittlung zustande gekommen ist. Zwangsläufig führt das entweder dazu, dass der Makler erst nach 14 Tagen für Sie tätig werden wird oder aber Sie verzichten auf das Widerrufsrecht.
Unbenommen von Ihrem Widerrufsrecht können Sie einen Maklervertrag auch kündigen. Ein unbefristeter Maklervertrag kann dabei fristgerecht zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder außerordentlich von Ihnen gekündigt werden. Außerordentlich können Sie jedoch nur “aus wichtigem” Grund kündigen.
Einen unbefristeten Maklervertrag können Sie hingegen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
Gerne empfehlen wir Ihnen kostenlos & unverbindlich für Ihre Region einen professionellen Makler für den Immobilienverkauf.
Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.