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Der Maklervertrag

Wenn Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie einen Makler beauftragen, dann schließen Sie über die vereinbarten Leistungen einen Maklervertrag ab. Dabei gibt es verschiedene Formen des Maklerauftrags. Als Immobilieneigentümer haben Sie ein Recht auf Widerruf.

Inhaltsverzeichnis

Wie kommt ein Maklervertrag zustande?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den Paragrafen 652 bis 655 sehr ausführlich den Maklervertrag. Da dieser jedoch keinen gesonderten Vorschriften unterliegt, reicht es theoretisch auch aus, wenn dieser mündlich abgeschlossen wurde. Viele Aspekte im Maklervertrag sind frei verhandelbar, zum Beispiel:

  • Die Laufzeit des Maklerauftrags
    Sinnvoll ist es, den Maklervertrag zeitlich zu begrenzen, damit jenem vom Makler eine gewisse Priorität zugesprochen bekommt und nicht in Vergessenheit gerät. Üblich in Deutschland ist eine Laufzeit von sechs bis acht Monaten.
  • Verfall des Provisionsanspruchs
    Auch nach dem Ablauf der Laufzeit kann es noch zu einem Hausverkauf kommen. Unter Umständen steht dem Makler dann eine Provision zu. Um hier für Klarheit zu sorgen, sollte ein Zeitpunkt festgehalten sein, ab welchem der Provisionsanspruch verfällt.
  • Die Höhe der Maklercourtage
    Die Höhe der Maklerprovision beim Verkauf Ihrer Immobilie ist frei verhandelbar. Sie sollten diese dann in jedem Fall im Maklervertrag vermerken lassen.

Formen des Maklervertrags

Beim Maklervertrag sind drei verschiedene Varianten üblich:

Einfacher Maklerauftrag

Bei der Vermarktung mit einem einfachen Maklerauftrag haben Sie als Verkäufer die meiste Freiheit. Sie können selbst bei der Suche nach einem Käufer aktiv werden und parallel dazu mehrere Makler mit der Vermarktung der Immobilie beauftragen.  Sollten Sie selbst einen Käufer finden, müssen Sie keine Provision an den Makler zahlen.

Einfacher Makleralleinauftrag

Beim einfachen Makleralleinauftrag dürfen Sie keinen weiteren Makler mit der Vermarktung beauftragen, dürfen jedoch selbst bei der Käufersuche tätig werden. Sollten Sie eigenständig einen Käufer finden, so müssen Sie keine Courtage an den Makler entrichten.

Qualifizierter Makleralleinauftrag

Beim qualifizierten Makleralleinauftrag dürfen Sie im Vergleich zum einfachen Makleralleinauftrag nicht mehr bei der Käufersuche aktiv werden. Der Makler darf die Immobilie also exklusiv verkaufen. Sollten Sie als Eigentümer jedoch trotzdem selbst einen Käufer gefunden haben, müssen Sie trotzdem die Maklerprovision an den Makler zahlen.

Muster für den Maklervertrag

Für den Maklervertrag finden Sie zahlreiche Muster im Internet. So bietet zum Beispiel die IHK Frankfurt/Main ein Muster eines Maklervertrags kostenlos an.

Widerruf des Maklervertrags

Als Privatverkäufer sind Sie im Sinne des Gesetzgebers Verbraucher. Das heißt, für Sie gilt bei Maklerverträgen ein Widerrufsrecht. Sie können den Vertrag selbst dann binnen 14 Tagen widerrufen, wenn schon eine Vermittlung zustande gekommen ist. Zwangsläufig führt das entweder dazu, dass der Makler erst nach 14 Tagen für Sie tätig werden wird oder aber Sie verzichten auf das Widerrufsrecht.

Maklervertrag kündigen

Unbenommen von Ihrem Widerrufsrecht können Sie einen Maklervertrag auch kündigen. Ein unbefristeter Maklervertrag kann dabei fristgerecht zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder außerordentlich von Ihnen gekündigt werden. Außerordentlich können Sie jedoch nur “aus wichtigem” Grund kündigen.

Einen unbefristeten Maklervertrag können Sie hingegen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.

Tipp: Bestehen Sie immer auf die Schriftform

Bestehen Sie immer darauf, dass ein Maklervertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Darauf sollten Sie auch im E-Mailverkehr hinweisen. Denn wenn ein Makler Ihnen Leistungen anbietet, müssen Sie zunächst immer davon ausgehen, dass dies nicht kostenlos geschieht. Wenn Sie diese also per Mail bejahen, ist womöglich schon ein Vertrag zustande gekommen.

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