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Unter einem Miteigentumsanteil versteht man im Allgemeinen den rechnerischen Anteil an einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welcher einem Wohnungseigentümer gehört. Die Höhe der Miteigentumsanteile wird in der Teilungserklärung festgelegt.
Im Regelfall werden die Miteigentumsanteile als Teile von 1.0000 angegeben. Wohnungseigentümer A hat so beispielsweise 400/1000 Miteigentumsanteile und die Wohnungseigentümer B und C jeweils 300/1000 Miteigentumsanteile. Als Verteilerschlüssel wird dabei meistens die Wohnfläche der Eigentumswohnungen genutzt, wobei sich der Miteigentumsanteil nicht zwingend an dieser orientieren muss, sondern nach eigenem Ermessen von den Wohnungseigentümern bzw. Begründern der Eigentümergemeinschaft festgesetzt werden kann.
Die Anzahl der Anteile bildet die Grundlage für die Kostenverteilung des Gemeinschaftseigentums innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nicht selten ist die Kostenverteilung durch die Teilungserklärung jedoch auch anders geregelt. Im Weiteren ist es möglich, dass der Anteil der Stimmrechte als Maßstab bei Beschlussfassungen anstelle des Kopfprinzips genutzt wird.
Die Höhe des Miteigentums wird in der Regel anhand der Wohnfläche der jeweiligen Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechnet. Das heißt, dass die einzelnen Wohn- und Nutzflächen zur Berechnung ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche gesetzt werden. Wie hoch der Miteigentumsanteil einer Wohnung ist, kann der notariell beglaubigten Teilungserklärung entnommen werden.
Bei einer gesamten Wohn- und Nutzfläche von 500 Quadratmetern im gesamten Haus und einer Wohn- und Nutzfläche des Miteigentums (Wohn- und Nutzfläche einer Wohnung) von 100 Quadratmetern würde der Miteigentumsanteil zum Beispiel 200/1000 betragen.
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