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Eine Eigentümergemeinschaft, auch Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genannt, ist rechtlich gesehen „die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage“, also der Verbund aller Wohnungseigentümer bzw. Eigentümer von Sondereigentum in einem Mehrfamilienhaus.
Eine Eigentümergemeinschaft wird durch eine notarielle beurkundete Teilungserklärung sowie Gemeinschaftsordnung begründet. Durch die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung wird das Zusammenleben innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt.
Achtung: Die Abkürzung WEG wird sowohl für die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für das Wohnungseigentumsgesetz genutzt, bedeutet logischerweise aber natürlich nicht das Selbe.
Als Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten werden durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, die Hausordnung sowie Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt.
Die Eigentümergemeinschaft ist laut dem Wohnungseigentumsgesetz dazu verpflichtet, eine “angemessene Instandhaltungsrücklage” zu bilden. Hierbei ist jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft dazu verpflichtet, einen von der Höhe der Stimmanteile abhängigen Kostenanteil einzuzahlen. Sollte das Geld in der Hauskasse nicht ausreichen, werden die zusätzlichen Kosten anteilig umgelegt. Im Weiteren gehört die Verwaltung des Wohnungseigentums zu den Pflichten der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Die Verwalteraufgabe kann entweder von einem Mitglied der Gemeinschaft übernommen oder an einen externen Verwalter abgegeben werden. Da für manche Beschlüsse, z.B. bauliche Veränderungen am Haus, ein einstimmiger Beschluss von Nöten ist, müssen alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft an Eigentümerversammlungen teilnehmen.
In erster Linie können Sie als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft an Eigentümerversammlungen teilnehmen und Ergebnisse von Programmpunkten mit Ihren Stimmrechten beeinflussen. Im Weiteren haben Sie in Streitfällen als einzelner Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft das Recht, innerhalb eines Monats gegen Beschlüsse zu klagen.
Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in Paragraph 20 vor, dass von der Eigentümergemeinschaft ein Verwalter bestellt wird. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass ein Eigentümer aus der Eigentümergemeinschaft die Verwaltung übernimmt.
Im Generellen kümmert sich der Verwalter um die laufende Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dazu zählt beispielsweise das Einberufen und Organisieren der Eigentümerversammlung, die Abrechnung des Hausgeldes, die Beauftragung eines Hausmeisters und Dienstleistern aber auch die Jahresabrechnung.
Pauschal lässt sich leider nicht sagen, ob es besser ist, einen externen Verwalter mit der Verwaltung zu beauftragen oder die Verwaltung selbst in die Hand zu nehmen. In den meisten Fällen und vor allem bei größeren Eigentümergemeinschaften ergibt es jedoch Sinn, einen externen Verwalter zu beauftragen, zumal der zeitliche Aufwand nicht zu unterschätzen ist.
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