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Das “Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht”, welches auch Wohnungseigentumsgesetz (WEG) genannt wird, wurde im Jahr 1951 eingeführt. Im Jahr 2007 wurde das Wohnungseigentumsgesetz zuletzt überarbeitet und im Jahr 2014 zuletzt geändert. Die aktuelle Fassung ist somit aus dem Jahr 2014.
Das Wohnungseigentumsgesetz ist in mehrere Teile unterteilt und enthält Regelungen zur Begründung von Wohneigentum (§§ 2 bis 9 WEG), Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 bis 19 WEG), Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 20 bis 29 WEG ), zum Wohnungsbaurecht (§§ 30) und Dauerwohnrecht (§§ 31 bis 42 WEG) sowie zu weiteren Verfahrensvorschriften (§§ 43 bis 50 WEG).
Aus diesen Teilen des Gesetzes gehen dann also Regelungen rund um die Wohnung und die Eigentümergemeinschaft hervor. Im Weiteren sind Bestimmungen zur Aufteilung der Immobilie in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum enthalten.
Laut §§ 21 des WEG ist eine Eigentümergemeinschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohneinheiten verpflichtet. §§ 20 WEG sieht hierfür die Bestellung eines Hausverwalters vor, welcher die oftmals komplexen und zeitaufwendigen Aufgaben übernimmt. Sofern von den Eigentümern gewünscht, kann der Verwalter von einem Verwalterbeirat unterstützt werden. Dieser ist vermittelnd zwischen Verwalter und Eigentümer tätig und besteht in der Regel aus Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft.
Im Allgemeinen lassen sich die Aufgaben des Verwalters laut des DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) in vier Bereiche unterteilen:
Die Teilung von Wohneigentum wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. §§8 WEG besagt, dass der Eigentümer eines Grundstücks dazu berechtigt ist, “das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile” aufzuteilen. Zur Aufteilung einer Immobilie bedarf es der Erstellung einer Teilungserklärung.
In der Teilungserklärung werden zahlreiche Bestimmungen festgehalten. Darunter beispielsweise auch, ob bauliche Veränderungen der Zustimmung der anderen Eigentümer bedürfen. Ferner werden in der Teilungserklärung ebenfalls Sondernutzungsrechte festgehalten.
Das Gebäude wird grundsätzlich zwei Eigentumsarten zugeordnet:
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