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Das Sondereigentum wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert und beschreibt laut diesem ein dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung. Grundsätzlich sieht dieses Volleigentum Wohnzwecke vor, jedoch können auch nicht zu Wohnzwecken geeignete Räume wie Werkstätten, Garagen oder Lagerräume zum Sondereigentum gezählt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gesamtanlage eines Hauses unterteilt sich in Sondereigentum und ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Das Sondereigentum gehört dabei einem bestimmten Eigentümer einer Wohnung, wobei das Gemeinschaftseigentum allen Eigentümer in einem Haus zusammen gehört.
Gesetzlich ist nicht festgelegt, welche Teile eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören. Meistens ist dies jedoch aus Aufteilungsplan, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ersichtlich.
Zum Sondereigentum einer Eigentumswohnung gehören in der Regel:
Das Gemeinschaftseigentum umfasst üblicherweise die Punkte aus der folgenden Liste:
Beim Sondernutzungsrecht wird einem Wohnungseigentümer ein Recht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Im Vergleich zum Sondereigentum ist der Wohnungseigentümer dann jedoch nicht Eigentümer dieser Fläche oder eines Bereichs sondern lediglich das Recht auf die ausschließliche Nutzung.
Sondernutzungsrechte werden beispielsweise häufig für Gärten oder Terrassen eingetragen. Das Sondereigentum ist somit in jedem Falle vom Sondernutzungsrecht zu unterscheiden.
Bei einigen Bereichen und Flächen in einem Haus gibt es bei der Unterteilung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum Besonderheiten. In solchen Fällen spricht man dann von sogenannten Spezialfällen:
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