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Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg oder eine Zuwegung eines fremden Grundstücks zu nutzen, um das eigene Grundstück zu erreichen. Dabei muss geregelt werden, ob lediglich ein Geh- oder auch ein Fahrrecht vorliegt.
Das Wegerecht kann dabei per Vertrag zwischen zwei Grundstückseigentümern geregelt werden oder in Form einer Grunddienstbarkeit eingeräumt werden.
Tipp: Wenn Sie die Benutzung einer Zufahrt oder eines Weges durch Ihren Nachbarn dulden, sollten Sie darauf achten, dass kein Gewohnheitsrecht entsteht. Es ist empfehlenswert, das Wegerecht vertraglich festzuhalten oder in Form einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.
Beim Wegerecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Formen:
Wenn ein privatrechtliches Wegerecht vorliegt, wird entweder eine Vereinbarung in Form eines Vertrages geschlossen (schuldrechtliche Vereinbarung) oder eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen. Bei Eintragung in das Grundbuch bleibt das Wegerecht auch bei einer Veräußerung des Grundstücks bestehen.
Ein öffentlich-rechtliches Wegerecht wird in Form einer Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich damit gegenüber der Baubehörde, bestimmte Bauvorhaben zu unterlassen oder vorgeschriebene bauliche Veränderungen durchzuführen.
Kosten für ein Wegerecht bestehen nur dann, wenn dieses im Grundbuch eingetragen wird und nicht nur eine schuldrechtliche Vereinbarung in Form eines Vertrages zwischen den beiden Parteien vorliegt.
Die Gebühren für die Eintragung eines Wegerechts in das Grundbuch hängen vom Wert des Weges ab. Die Gebühren sind dabei der Honorarordnung eines Notars sowie der Gebührentabelle des Grundbuchamts zu entnehmen (diese sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich).
Als Berechtigter eines Wegerechts muss man bestimmte Pflichten erfüllen. Der Nutzer des Weges oder der Zufahrt ist prinzipiell dazu angehalten, das Wegerecht schonend auszuüben. Darüber hinaus ist es üblich, dass sich der Berechtigte an den laufenden Kosten für diesen Abschnitt des Grundstücks beteiligt.
Sofern nicht anders vereinbart ist der Berechtigte jedoch nicht dazu verpflichtet, Räumungs- oder Instandhaltungsarbeiten wie beispielsweise einen Winterdienst auszuüben.
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