Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
In aller Regel haben Sie sich gemeinsam mit Ihrem Ehepartner als Eigentümer in das Grundbuch einer Immobilie eintragen lassen. Das Haus oder die gemeinsame Wohnung gehört zum sogenannten Zugewinn der Ehe. Im Falle einer Scheidung geht es dann oft um die Frage, wer die Immobilie weiter bewohnen oder behalten darf. Nicht selten steht jedoch auch der Verkauf der Immobilie zu Debatte.
Gift für den Wert Ihrer Immobilie bei oder nach der Scheidung ist Streit. Geht eine Immobilie in die Zwangsversteigerung, dann rechnen Inkassounternehmen damit, dass sie pro Termin – in einer Zwangsversteigerung sind das maximal zwei – deutlich an Wert verliert. Sicherlich gibt es davon Ausnahmen, aber darauf sollten Sie sich besser nicht verlassen.
Deshalb raten eigentlich alle Experten dazu, dass die getrennten Ehepartner sich beim Verkauf der Immobilie gütlich einigen und den sogenannten freihändigen Immobilienverkauf anstreben. Freihändig bedeutet, dass es ein normaler Hausverkauf ist, ohne Zwangsversteigerung. Nachteilig beim Verkauf kann sein, dass auf das noch nicht abgelaufene Darlehen Vorfälligkeitsentschädigung anfällt oder Spekulationssteuer gezahlt werden muss. So kostet die Scheidung oder Trennung womöglich auch so schon genügend Geld.
Die Gründe für den Verkauf eines Hauses oder eine Wohnung nach der Scheidung sind vielfältig. So kann der Verkauf beispielsweise aus finanziellen Gründen erfolgen oder zur wirtschaftlichen Entflechtung der ehemaligen Ehepartner dienen. Im Vorfeld sollten Sie sich den Verkauf der Immobilie gründlich überlegen.
Sollten Sie sich zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie entschieden haben, so ist es ratsam, den Wert des Hauses oder der Wohnung durch einen neutralen Immobiliengutachter im Beisein beider Parteien feststellen zu lassen. Nach Möglichkeit sollte auch ein unabhängiger Makler mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Sofern es zum Verkauf der Immobilie kommt und somit keine Auszahlung bzw. Übertragung der Immobilie an einen Ehegatten stattgefunden hat, wird der Erlös des Hausverkaufes aufgeteilt.
Bei gleichen Eigentumsanteilen wird der Erlös nach Abzug von womöglich auf dem Haus lastenden Krediten und der Vorfälligkeitsentschädigung hälftig auf die Eigentümer aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Ehegatte mehr investiert hat oder die Darlehenssumme ausschließlich von ihm bedient wurde.