Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1, Art. 17 Abs. 1b) DSGVO Gebrauch machen, können Sie uns dies per E-Mail an datenschutz@immonetzwerk.de mitteilen oder alternativ dieses Anschreiben nutzen.
Zusammen mit der Grundschuld gehört die Hypothek zu den Grundpfandrechten und stellt eine Methode zur Sicherung eines Darlehens bzw. Kredits dar. Mit einer Hypothek übertragen Sie der Bank das Recht, die Immobilie zu verwerten. Die Bank kann natürlich nur dann Gebrauch davon machen, wenn Sie das Hypothekendarlehen nicht zurückzahlen können. Der Bank kann ihre Forderungen dann aus einer Zwangsversteigerung der Immobilie befriedigen.
Die Hypothek wird immer in das Grundbuch eingetragen. Die rechtlichen Bestimmungen sind dabei dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu entnehmen.
Wenn von “eine Hypothek aufnehmen” gesprochen wird, hängt dies immer mit der Sicherung eines Darlehens oder eines Kredits zusammen. Der häufigste Grund für das Aufnehmen eines Kredits ist die Finanzierung eines Immobilie. Neben der Finanzierung beim Kauf eines Hauses kann eine die Begrifflichkeit jedoch auch bedeuten, dass Immobilieneigentümer ihre Immobilie beleihen möchten, um etwas anderes - wie beispielsweise Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten - zu finanzieren.
Die Hypothek wird immer im Grundbuch eingetragen und liegt entweder als Briefhypothek oder als Buchhypothek vor.
Sowohl bei der Hypothek als auch bei der Grundschuld handelt es sich um Methoden zur Sicherung eines Darlehens. Sie werden als Sicherheit vom Kreditgeber verlangt und müssen beide vom Notar in das Grundbuch eingetragen werden. Trotzdem gibt es zwischen der Grundschuld und der Hypothek einige Unterschiede:
Größter Unterschied ist, dass die Hypothek im Gegensatz zur Grundschuld immer an ein Darlehen gebunden ist und sich an dessen Höhe orientiert. Der Restschuldbetrag sinkt also parallel zur Hypothek immer weiter. Ist das Darlehen in voller Höhe abgezahlt, erlischt die Hypothek automatisch. Die Grundschuld hingegen muss aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dafür muss im Vorfeld eine Löschungsbewilligung bei der Bank beantragt werden.
Im Vergleich zur Grundschuld besteht bei der Hypothek keine Möglichkeit, diese an einen potenziellen Käufer weiterzugeben. Die Grundschuld muss in diesem Fall nicht neu im Grundbuch eingetragen werden. Letztlich ist es nicht möglich, die Hypothek für ein weiteres Darlehen zu nutzen wie es bei der Grundschuld möglich ist. Hier kann der bereits abgetragene Restschuldbetrag zur Sicherung eines weiteren Kredits genutzt werden und im gleichen Zuge Notar- und Grundbuchkosten eingespart werden.
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