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Unter einer Löschungsbewilligung versteht man im Allgemeinen die Bewilligung eines Kreditinstituts zur Löschung einer im Grundbuch auf einem Grundstück eingetragenen Grundschuld. Der Kreditnehmer kann diese bei der Bank beantragen, wenn er seinen Kredit komplett zurückgezahlt hat.
Die unterzeichnete Löschungsbewilligung der kreditgebenden Bank erklärt das Einverständnis der Löschung der Grundschuld bzw. der Hypothek aus dem Grundbuch. Mit der Löschungsbewilligung kann die Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch bewirkt werden. Ist diese erfolgt, gilt das Grundstück als lastenfrei.
Für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung darf die Bank Ihnen keine Gebühren in Rechnung stellen, da diese mit der Ausstellung lediglich ihren gesetzlichen Vorschriften nachkommt.
Kosten entstehen also erst bei der eigentlichen Löschung der Grundschuld und nicht beim Anfordern der Löschungsbewilligung. Für die Löschung der Grundschuld dürfen der Notar und das Grundbuchamt jeweils eine Gebühr von 0,2% der Grundschuld verlangen. Bei einer Grundschuld von 500.000€ würden sich die Kosten für das Löschen der Grundschuld also beispielsweise auf 2.000€ belaufen (je 1000€ für Notar und Grundbuchamt).
Welche Schritte für die Löschung einer Grundschuld aus dem Grundbuch erforderlich sind, finden Sie in unserem Artikel zur Grundschuld.
Es kann durchaus sinnvoll sein, die Grundschuld auf einem Grundstück bzw. auf einer Immobilie beizubehalten, obwohl der Kredit bereits in voller Höhe abgezahlt ist. Ein sehr wichtiger Grund für viele Immobilieneigentümer ist die Kostenersparnis. Da die Gebühren für Notar und das Grundbuchamt jeweils bis zu 0,2 % der Grundschuld betragen können, wird die Löschung einer Grundschuld schnell teuer. Außerdem können Sie die Grundschuld im Vergleich zur Hypothek auch weiter nutzen, wenn Sie beispielsweise Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten durchführen möchten und dafür eine erneute Finanzierung benötigen.
Auch beim Verkauf einer Immobilie stellt eine noch eingetragene Grundschuld in der Regel kein Problem dar. Die Löschung wird dabei nämlich eindeutig im Kaufvertrag geregelt oder der neue Eigentümer hat die Möglichkeit, die bereits vorhandene Grundschuld für seine Finanzierung zu übernehmen.
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